Im Nachfolgenden geben wir Ihnen eine erste Orientierung und Hilfestellung zu diesem wichtigen Themenkomplex. Genaue Auskünfte können Ihnen Notare und Rechtsanwälte geben.
download Broschüre Erben und Vererben
Hat der Verstorbene Aktien, Wertpapiere, Grund- und Bodenbesitz usw., muss ein Erbschein bei einem Notar oder bei dem Amtsgericht beantragt werden.
Liegt ein Testament vor, so muss es unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht werden. Damit können viele mögliche Differenzen bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur diejenigen erben können, die im Testament eine Erwähnung finden. Die einzige Ausnahme bilden die Pflichtteilsberechtigten. Sie können nicht ganz übergangen werden und haben im Allgemeinen auch bei einem anders lautenden Testament einen Anspruch auf den erwähnten Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen).
Ein Testament erhält nur dann seine rechtsverbindliche Gültigkeit, wenn die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind:
Seitens des Gesetzgebers gibt es eine strenge Regelung bezüglich der Erbfolge. Es erben in folgender Reihenfolge: Der Ehepartner des bzw. der Verstorbenen besitzt ein eigenes Erbrecht. Somit bildet dies auch gleichzeitig die Ausnahmeregelung. Nach dem deutschen Erbrecht sind grundsätzlich nur erbberechtigt Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entfernter Verwandte haben.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt deshalb nicht z.B. die Schwiegereltern, die Stiefkinder, die Stiefeltern, die angeheiratete Tante und den Onkel, denn mit diesen hatte der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Die Adoptivkinder jedoch sind ehelichen Eltern gleichgestellt.
Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Hälfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen – und zwar in bar.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass wenn ein naher Verwandter des Verstorbenen noch lebt, so werden automatisch alle folgenden Verwandten bei einer Erbschaft nicht berücksichtigt. Dem Ehepartner steht die Hälfte des Erbes zu, die andere Hälfte verteilt sich auf die Erben der 1. Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so hat der Ehepartner Anspruch auf drei Viertel der Hinterlassenschaften. Das übrige Viertel ist für die Erben der 2. Ordnung bestimmt. Darüber hinaus erhält der Ehepartner regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.
Seinen letzten Willen kann jeder formulieren, der volljährig und geistig fit ist. Testamente, die im stillen Kämmerlein ausgebrütet und in heimischen Schreibtischschubladen aufbewahrt werden, müssen von der ersten bis zur letzten Zeile eigenhändig geschrieben und mit Datum, Ortsangabe und vollem Namenszug versehen sein. Ratsam sind derartig einsame Entschlüsse in der Regel jedoch nicht. Der Gang zum Notar (oder Juristen) zahlt sich aus, wird aber wenig praktiziert.
Für Privatpersonen macht ein Testament oder Erbvertrag immer dann Sinn, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht – wenn etwa einer mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragrafen vorsehen, oder mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden sind. Verfügt werden kann fast alles, was nicht sittenwidrig ist. Gern setzen sich Eheleute mit dem viel zitierten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben ein.
Die Kinder bekommen erst etwas, wenn beide Elternteile tot sind. Bei größerem Vermögen kann das zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen. Selbstständige und Unternehmer sollten sich immer einer Rechtsberatung unterziehen – um die Angehörigen zu sichern, das Lebenswerk nach dem Tod lebensfähig zu erhalten und Steuerfallen zu vermeiden. Sind die Verträge unterzeichnet und hinterlegt, sollten auch die Betroffenen von den Verfügungen unterrichtet werden – aber erst dann. Fachleute raten einhellig, sich erst einmal darüber klar zu werden, was man mit seinem letzten Willen erreichen möchte. Das dauert in der Regel eine Weile und ändert sich auch schon mal während dieses Denkprozesses.